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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der media-event-production (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) in den Bereichen:
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen.
Technische Änderungen sowie Änderungen aus organisatorischen Gründen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung (z. B. E-Mail) zustande.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Alle Preise werden individuell vereinbart und sind nicht Bestandteil dieser AGB.
Sofern nicht anders vereinbart:
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt:
Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere:
Verzögerungen oder Mehraufwand durch unzureichende Mitwirkung werden gesondert berechnet.
VI.1 Aufbau / Abbau
Vereinbarte Zeiten für Aufbau und Abbau sind verbindlich. Verzögerungen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht werden, werden als zusätzliche Arbeitszeit berechnet.
VI.2 Wetterrisiko (Outdoor-Veranstaltungen)
Der Kunde trägt das Risiko für witterungsbedingte Einflüsse. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen oder einzustellen.
VI.3 Sicherheit
Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Vorschriften sowie für den Schutz von Personen und Material.
VII.a Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer-, Wasser-, Transport- und Nutzungsschäden sowie Abhandenkommen), auch ohne eigenes Verschulden. Die Haftung gilt von Übergabe bis Rückgabe.
VII.b Bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen. Bei Beschädigung ebenfalls, sofern eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich ist.
VII.c Ein Abzug „neu für alt“ erfolgt nicht. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
VII.d Optional kann eine Materialversicherung über den Auftragnehmer abgeschlossen werden. In diesem Fall reduziert sich die Haftung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung. Schäden gegenüber Dritten bleiben hiervon unberührt.
Die media-event-production leistet Gewähr dafür, dass die vermietete Anlage funktionstüchtig ist und verpflichtet sich, sie während der Mietdauer in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Ist ein Anlagenteil funktionsuntüchtig, so ist der media-event-production Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes, gleichartiges Anlagenteil zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Kunde von der Entrichtung des Mietzinses für dieses Anlageteil von dem Tage an befreit, an dem er etwaige Mängel der Anlage und deren Gebrauchsunfähigkeit an die media-event-production mitteilt. Die media-event-production haftet im Falle einer Funktionsuntüchtigkeit von Mietgeräten nur für typische und vorhersehbare Folgeschäden.
Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen.
§ 536 BGB findet auf das Mietverhältnis keine Anwendung. § 536a BGB findet nur Anwendung bei grobem Verschulden der media-event-production oder bei ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
Die Fernsehproduktion Carlsfeld GmbH besitzt für Ihre Tätigkeit eine gewerbliche Haftpflichtversicherung.
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Keine Haftung besteht für:
Der Kunde erhält nach Fertigstellung die Möglichkeit zur Abnahme.
Sofern nicht anders vereinbart:
Erfolgt innerhalb von 7 Tagen keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen.
Alle erstellten Inhalte unterliegen dem Urheberrecht.
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung auf den Kunden über.
Eine Weitergabe, Bearbeitung oder Veröffentlichung außerhalb des vereinbarten Rahmens bedarf der Zustimmung.
X.3 Musiklizenzen:
Der Auftragnehmer sorgt für die Lizenzierung der verwendeten Musik. Üblicherweise werden lizenzierte Inhalte über Plattformen wie Envato Elements genutzt. Die Nutzung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen.
Alle Inhalte, die während einer Veranstaltung gezeigt oder dem Auftragnehmer übergeben werden, liegen in den Rechten des Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Gewähr oder Haftung.
Bei Stornierung durch den Kunden gelten folgende Regelungen:
Bereits erbrachte Leistungen werden vollständig berechnet.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit zulässig.
Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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