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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
4. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
6. Wird ein Auftrag vom Besteller oder Auftraggeber storniert, so ist uns der tatsächlich entstandene Aufwand zu vergüten, mindestens jedoch 25% des Nettoauftragswertes,
es sei denn, wir haben einer anderen Ersatzleistung oder Entschädigung schriftlich zugestimmt.
7. Alle Leistungen, welche abweichend vom Angebot zusätzlich mündlich oder schriftlich beauftragt und tatsächlich erbracht wurden, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Für alle gemieteten oder bereitgestellten Geräte und Materialien verbleibt die Fernsehproduktion Carlsfeld uneingeschränkt Eigentümer. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastungen sind nicht zulässig und der Fernsehproduktion Carlsfeld gegenüber unwirksam. Dies gilt auch für Bühnen- u. Medientechnik, welche von uns zur Erfüllung des Auftrages zugemietet wird.
Der Kunde ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, es sei denn, dieser wurde vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die Fernsehproduktion Carlsfeld leistet Gewähr dafür, dass die vermietete Anlage funktionstüchtig ist und verpflichtet sich, sie während der Mietdauer in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Ist ein Anlagenteil funktionsuntüchtig, so ist der Fernsehproduktion Carlsfeld Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes, gleichartiges Anlagenteil zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Kunde von der Entrichtung des Mietzinses für dieses Anlageteil von dem Tage an befreit, an dem er etwaige Mängel der Anlage und deren Gebrauchsunfähigkeit an die Fernsehproduktion Carlsfeld mitteilt. Die Fernsehproduktion Carlsfeld haftet im Falle einer Funktionsuntüchtigkeit von Mietgeräten nur für typische und vorhersehbare Folgeschäden.
Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen.
§ 536 BGB findet auf das Mietverhältnis keine Anwendung. § 536a BGB findet nur Anwendung bei grobem Verschulden der Fernsehproduktion Carlsfeld oder bei ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
Die Fernsehproduktion Carlsfeld GmbH besitzt für Ihre Tätigkeit eine gewerbliche Haftpflichtversicherung.
Die Fernsehproduktion Carlsfeld ist berechtigt, die Überlassung der Mietsache von der Zahlung eines angemessenen Mietvorschusses und einer Kaution abhängig zu machen. Der Kunde darf die Rückgabe der Mietsache nicht von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abhängig machen. Die Mietsache ist nach Vertragsablauf ohne besondere Aufforderung vollständig zurückzugeben und zwar in dem Zustand, in welchem sie der Kunde erhalten hat.
Bei verspäteter Rückgabe ohne besondere Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, pro verspätetem Tag den jeweiligen Tagesmietpreis zu zahlen.
1. Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
Beim Fehlen von entsprechenden Vereinbarungen ist die Zahlung spätestens 14 Tage nach Lieferung bzw. nach Leistungserbringung fällig.
2. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
3. Auf das Recht zur Aufrechnung verzichtet der Kunde, soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit nicht die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung geltend gemacht wird.
4. Ist der Kunde trotz Zahlungsaufforderung mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, so kann die Fernsehproduktion Carlsfeld GmbH den Vertrag fristlos kündigen.
5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% berechnet werden.
1. Im Falle des vertragswidrigen Gebrauchs ist die Fernsehproduktion Carlsfeld GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt.
2. Für entstandene Schäden an der Mietsache oder bei Verlust der Mietsache ist vom Kunden Ersatz in vollem Umfang zu leisten. Die Schadensersatzverpflichtung umfasst den unmittelbaren Sachschaden sowie den Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung bzw. Reparatur. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten etc.
3. Die Haftung für die Mietsache beginnt mit der Abholung bzw. Übergabe und endet bei Rückgabe bzw. nach Abholung der Mietsache. Dies gilt auch für den Fall, dass zur Bedienung der Geräte eigenes oder beauftragtes Personal vor Ort ist. Ausgenommen davon sind Beschädigungen an Geräten oder Materialien, die vom Personal direkt verursacht wurden. Der Kunde wird empfohlen, während der Mietdauer eine Allgefahrenversicherung abzuschließen, bzw. diese in die Veranstaltungsversicherung des Veranstalters zu integrieren.
1. Einwilligung zur Herstellung, Verbreitung und Nutzung von Foto- u. Filmaufnahmen:
Sofern nicht speziell in einem Vertrag geregelt, erklärt sich der Protagonist, die Firma, der Kunde, bzw. der Auftraggeber damit einverstanden, dass Foto- u. Filmaufnahmen im Rahmen der Produktion hergestellt, verbreitet und genutzt werden dürfen.
Das Recht umfasst die unentgeltlich und unwiderruflich räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzung in Printmedien, im Fernsehen, über alle elektronischen Verbreitungswege, im Internet, in Newslettern, auf CD, DVD und sonstigen Speichermedien, zum Zwecke der Werbung, Präsentation, Ausbildung, für Waren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob diese Zwecke oder Waren oder Dienstleistungen schon bei Vertragsschluss bestanden oder bekannt waren. Das Recht zur Nutzung umfasst auch eine Digitalisierung und eine elektronische Bildbearbeitung, etwa durch Retuschierung oder Montagen.
Über die allgemeinen Rechte wurde der Kunde entsprechend den nachstehenden Gesetzmäßigkeiten hingewiesen:
Die Arbeit mit dem Medium Foto/Video berührt das Recht am eigenen Bild, welches im allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG verankert ist. Seine einfachgesetzliche Ausgestaltung hat es im Kunsturhebergesetz (KUG) gefunden. Bei der Herstellung von Filmmaterial entsteht ein sogenanntes „Bildnis“ von Personen. Unter Bildnis versteht man nach § 22 KUG „… jede Wiedergabe der äußeren Erscheinungsweise einer Person, …“, wobei die Personen auf der Aufnahme identifizierbar sein müssen. Die Verwendung des Filmmaterials unterliegt den Gesetzmäßigkeiten öffentlicher Aufführungs- u. Vervielfältigungsrechte. Nach § 22 KUG (Recht am eigenen Bild) „… dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
2. Bestätigung der erforderlichen Rechte für die Verarbeitung und Publikation:
Der Kunde bzw. Auftraggeber versichert, dass das bereitgestellte Material zur Weiterverarbeitung (Schnitt), zur MAZ-Einspielung oder zur öffentlichen Publikation frei von Rechten Dritter ist.
Bestehen Rechte Dritter, hat der Kunde bzw. Auftraggeber in Schriftform nachzuweisen, dass er die Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers für eine Weiterverarbeitung oder Publikation besitzt.
Der Auftraggeber wurde auf die Gesetzmäßigkeiten geltender Urheberrechte hingewiesen.
Bei Verletzungen dieser Gesetzmäßigkeiten oder bei Ansprüchen Dritter übernimmt die Fernsehproduktion Carlsfeld keinerlei Haftung.
3. GEMA und Musikverwertungsrechte:
Grundsätzlich verwendet die Fernsehproduktion Carlsfeld bei all Ihren Produktionen Gema-freie Kompositionen des Urhebers Blue-Valley Filmmusikarchiv. Die Verwendung dieser Titel wird dem Kunde in einer speziellen Erklärung bescheinigt und mit der Rechnung ausgehändigt.
Wünscht der Kunde für seine Produktion urheberrechtlich geschützte Musik, so wird die Erlangung der Nutzungs-, Aufführungs- u. Vervielfältigungsrechte immer zusätzlich in Rechnung gestellt. Ebenso verfahren wir mit Kompositionen, welche speziell nach Kundenwunsch hergestellt (komponiert) werden.
4. Rechteübertragung an den Kunden:
Sofern nicht abweichend vertraglich geregelt, erhält der Kunde bzw. Auftraggeber mit vollständiger Begleichung der Rechnungssumme alle erforderlichen Verwertungsrechte.
Diese Rechte gehen explizit mit Begleichung der Forderung an den Kunden über.
Eine vorherige Verwendung durch den Kunden, Weiterverarbeitung, Publizierung oder Vervielfältigung ist nicht zulässig und verstößt gegen geltende Urheber- u. Leistungsschutzrechte.
1. Unseren Kalkulationen sowie Abrechnungen liegen folgende Verrechnungssätze zugrunde, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.
a) IT-Service / technische Dienstleistungen 22,50 EUR pro Std.
b) Werkstatt-Service 20,- EUR pro Std.
c) Studio-Service / Mediendienstleistungen inkl. Medientechnik 45,- EUR pro Std.
d) Hilfskräfte 15,- EUR pro Std.
Tagespauschalen
a) IT-Service / technische Dienstleistungen 180,- EUR pro Tagschicht
b) Werkstatt-Service 150,- EUR pro Tagschicht
c) Studio-Service / Mediendienstleistungen inkl. Medientechnik 350,- EUR pro Tagschicht
d) Hilfskräfte/Azubis 120,- EUR pro Tagschicht
2. Transportlogistik Kilometerpauschale:
– PkW 0,50 € / je km
– Transporter 0,80 € / je km
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Fernsehproduktion Carlsfeld GmbH.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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